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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 1 R 752/11   

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https://dejure.org/2015,102097
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 1 R 752/11 (https://dejure.org/2015,102097)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.08.2015 - L 1 R 752/11 (https://dejure.org/2015,102097)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. August 2015 - L 1 R 752/11 (https://dejure.org/2015,102097)
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  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 1 R 752/11
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich unter Zugrundelegung der zuvor genannten Kriterien nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche der typusbildenden Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rdnr. 15 mwN).

    Nach Maßgabe der von der jüngeren Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze (BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, zit. jeweils nach Juris) gilt Folgendes:.

    (BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, jew. Juris Rn.16).

    Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rn. 23).

    Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung am Stammkapital der Klägerin (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rn. 25 mwN).

    Schließlich genügt weder die Gewährung einer Tantieme noch die Übernahme einer (selbstschuldnerischen) Bürgschaft ein typisches Unternehmerrisiko zu begründen bzw eine Beschäftigung auszuschließen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rn 28f).

    Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet - wie im Falle der Klägerin - bereits aufgrund der Rechtsform, einer GmbH, an deren Stammkapital der Beigeladene nicht beteiligt war, aus (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rn 28 mwN).

    Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Beigeladene - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Juris Rn 29 mwN).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 1 R 752/11
    Nach Maßgabe der von der jüngeren Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze (BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, zit. jeweils nach Juris) gilt Folgendes:.

    (BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, jew. Juris Rn.16).

    Sie werden dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, Juris Rn. 24).

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